Satzung

 

der Interessengemeinschaft für Naturkunde und Umweltschutz Killertal e. V. ( IGNUK) nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. August 1980.

 

Geändert durch Beschluss bei der Mitgliederversammlung vom 2. März 2018.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Die Interessengemeinschaft für Naturkunde und Umweltschutz Killertal e. V. (IGNUK) hat ihren Sitz in 72417 Jungingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen eingetragen.

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Killertal und die angrenzenden Gebiete.

 

§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

a.)Zweck und Ziele der IGNUK sind Pflege und Schutz von Natur, Umwelt und Landschaft, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, der Reinhaltung von Wasser, Luft und Boden, sowie der Förderung naturkundlicher Kenntnisse in der Bevölkerung.

b.) Die IGNUK stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

1. Den Natur-, und Umweltschutzgedankenöffentlich zu vertreten und das Umweltbewusstsein der Menschen zu fördern.

2. Schädigungen der Lebensgrundlagen und natur-, landschafts- und umweltfeindlichen Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten.

3. Naturverbundene Planungen und Pflege der Landschaft zu fördern.

4. Dafür einzutreten, das die Naturschutz-, und Umweltschutzgesetzgebung wirksam angewandt und gegebenenfalls verbessert wird.

5. Die Raum-, und landesplanerischen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls einschlägige Anregungen zu geben.

6. Mit Institutionen, Vereinigungen und Personen zusammenarbeiten die sich mit der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt befassen.

7. Den Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen Anregungen für neue Schutzvorhaben zu geben.

8. Grunderwerb zum Schutz von Natur, Umwelt und Artenvielfallt zu tätigen und bei Bedarf zu Spenden aufzurufen.

9. Informationen über Probleme des Natur-, Arten- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege herausgeben, Vorträge, Führungen und Ausstellungen über Fragen der Naturkunde und des Umweltschutzes zu veranstalten, insbesondere auch für die Jugend.

10. Naturkundliche Arbeitsprojekte und aktiven Umweltschutz durchzuführen und zu unterstützen.

11. Langfristig einen Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenwelt des Tätigkeitsgebietes zu erstellen.

 

c.) Gemeinnützigkeit

Die IGNUK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die IGNUK ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der IGNUK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder der IGNUK erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IGNUK.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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Die IGNUK steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die mit den Zielen der IGNUK übereinstimmen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu stellen und gilt als angenommen, wenn ihn die Vorstandschaft innerhalb von 4 Wochen ablehnt. Gegen die Ablehnung ist nur das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. In Ausnahmefällen kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr.

Der Austritt eines Mitgliedes ist aufgrund einer schriftlichen Erklärung jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand liegen, werden aus der Mitgliederliste gestrichen und sind somit aus dem Verein ausgeschlossen.

Mitglieder, die sich schwere Verstöße gegen die Ziele der IGNUK zuschulden kommen lassen, können nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Organe der IGNUK

Organe der IGNUK sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Vorstandschaft

  3. Das Sachbearbeitergremium

  4. Der Kassenprüfungsausschuß

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens einmal im Vereinsjahr statt. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen. Die Einladung hierzu ergeht mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin durch Rundschreiben an alle Mitglieder mit der vorgesehenen Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von der Vorstandschaft oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt;

  1. Die Entscheidung, ob nicht in der Einladung enthaltene Anträge auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden.

  2. Die Entlastung der Vorstandschaft bb.) Kassier

  3. Die Wahl der Vorstandschaft

  4. Die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  5. Die Beschlussfassung über wesentliche anstehende Projekte.

  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 6 Die Vorstandschaft

Sie besteht aus:

  1. Dem Vorsitzenden und seinen 2 Stellvertretern als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Dem Kassier/in

  3. Dem Schriftführer/in

  4. Einem bis drei weiteren Mitgliedern (Beisitzer)

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben im Amt, bis die neue Vorstandschaft die Geschäfte aufnimmt.

Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.

Der Vorstandschaft obliegt es, die Ziele der IGNUK gemäß §2 der Vereinssatzung, zu verwirklichen.

Der Vorstand beschließt über eine Geschäftsordnung

zu a.)

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten die IGNUK nach innen sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Zu b.)

Dem Kassier/in obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Finanzen nach Absprache mit der Vorstandschaft. Er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und ist für die ordnungsmäßige Abwicklung der Finanzen verantwortlich. Der Kassier/in führt die Mitgliederliste.

zu c.)

Der Schriftführer/in führt die Protokollbücher, er ist für die schriftliche Niederlegung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.

 

§ 7 Das Sachbearbeitergremium

Es besteht aus:

  1. Der Vorstandschaft

  2. Den Sachbearbeitern

Die Sachbearbeiter werden vom Vorstand berufen

Deren Aufgaben gliedern sich wie folgt:

- Vorlage von Projektvorschlägen an die Mitgliederversammlung

- Planung und Durchführung von Projekten aus dem Sachbereich

- Gewinnung von Mitarbeitern hierzu

- Abgabe von Zwischenberichten hierzu

- Vorschlag, Planung und Durchführung von Vorträgen oder Exkursionen aus ihrem Sachbereich

- Abfassen schriftlicher Berichte für den Jahresbericht

Die Mitglieder des Sachbearbeitergremiums sollen den Sachbearbeitersitzungen nicht unentschuldigt fernbleiben.

 

 

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§ 9 Der Kassenprüfungsausschuß

Der Kassenprüfungsausschuß, bestehend aus zwei Personen, wird von der Mitgliederversammlung auf die Amtsdauer der Vorstandschaft gewählt. Ihm obliegt die Kassen- und Buchprüfung. Über das Ergebnis diese Prüfung berichtet dieser bei der Mitgliederversammlung. Er beantragt die Entlastung des Kassier/ins oder gibt Beanstandungen bekannt.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit innerhalb der IGNUK ist grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige, nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

  2. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und muss bei der Stimmabgabe persönlich anwesend sein.

  4. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 10 Auflösung der IGNUK

Über die Auflösung der IGNUK und die zu bestellenden Liquidatoren beschließt die Mitgliederversammlung.

In der Einladung hierzu muss auf die beabsichtigte Auflösung hingewiesen werden.

Die Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der IGNUK oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der IGNUK an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Naturschutzzwecke.

 

Ende